Ausserordentliche Versammlung der Kreiskirchgemeinde Aarau
Dienstag, 28. Juni 2022, 19 Uhr, Pfarreisaal Peter und Paul, Aarau
Lageplan ›
Persönliche Informationen
Markus Greiner, Präsident der Ortskirchenpflege Aarau, steht Ihnen für Fragen und Auskünfte per E-Mail zur Verfügung.
Warum eine ausserordentliche Versammlung einberufen wird
Die Kreiskirchenpflege soll von 16 auf 7 Mitglieder verkleinert werden. Das bedingt eine Änderung der Kirchgemeindeordnung, Diese kann nur geändert werden, wenn die Versammlung der Kreiskirchgemeinde dieser Änderung zustimmt.
Mit Mehrheitsbeschluss hat die Römisch-Katholische Kreiskirchenpflege Aarau einen Antrag auf Reduktion des Gremiums von heute 16 auf künftig 7 Mitglieder an der Sitzung vom 28. April 2022 gutgeheissen (siehe Beitrag vom 29. April 2022). Inzwischen wurde die Kirchgemeindeordnung der Kreiskirchgemeinde entsprechend angepasst und juristisch überprüft. Der Kirchenrat der Landeskirche Aargau hat an seiner Sitzung vom Mittwoch, 25. Mai, die Rechtmässigkeit der Kirchgemeindeordnung in der vorliegenden Form geprüft.
Damit die Kirchgemeindeordnung per 1. Januar 2023 in Kraft treten kann, muss sie vorgängig von den stimmberechtigten Mitgliedern der Römisch-Katholischen Kreiskirchgemeinde an einer Versammlung genehmigt werden. Deshalb wird die Kirchenpflege am Dienstag, 28. Juni 2022, 19 Uhr, eine ausserordentliche Versammlung der Kreiskirchgemeinde einberufen. Sie findet im Pfarreisaal der Kirche Peter und Paul in Aarau statt.
Traktanden
- Begrüssung
- Protokoll der Kreiskirchgemeindeversammlung vom 23. November 2021
- Vorstellung Neuorganisation der röm.-kath. Kreiskirchenpflege Aarau
- Entscheid Kirchgemeindeordnung der röm.-kath. Kreiskirchgemeinde Aarau
- Verschiedenes
Die Traktanden wurden an der Sitzung der Kreiskirchenpflege am 27. Mai genehmigt.
Die hier publizierten Unterlagen zur Versammlung können auf der Geschäftsstelle der Kreiskirchgemeinde, Feerstrasse 4, Aarau, zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Auf Wunsch kann die neue Kirchgemeindeordnung ebenfalls per E-Mail oder auf dem Postweg angefordert werden ›.
Die Änderungen der Kirchgemeindeordnung im Detail
B. Organisation und Zuständigkeit der Kreiskirchgemeinde
§ 2 Organisation
(bisher)
2 — Die Kreiskirchenpflege besteht aus
a) den sechs von den Stimmberechtigten der Kreiskirchgemeinde gewählten Mitgliedern, wobei die Ortskirchgemeinde Aarau mit zwei, die übrigen Ortskirchgemeinden mit je einem Mitglied vertreten sind;
b) den fünf Pfarreileitungen. Hat eine Pfarrei keine gewählte Pfarreileitung, hat die Ortskirchenpflege die Seelsorgerin oder den Seelsorger mit Hauptverantwortung für die Pfarrei in die Kreiskirchenpflege zu delegieren;
c) den fünf Präsidentinnen oder Präsidenten der Ortskirchenpflegen;
d) einer Vertretung der Pastoralraumleitung, die von ihr selbst bestimmt wird.
(neu)
2 — Die Kreiskirchenpflege besteht aus
a) den fünf Präsidentinnen oder Präsidenten der Ortskirchenpflegen;
b) der Pastoralraumleiterin oder dem Pastoralraumleiter;
c) einer Pfarreileiterin oder einem Pfarreileiter der fünf angeschlossenen Pfarreien, wobei die Pfarreileiterinnen und Pfarreileiter diese Person selber bestimmen.2bis — Die Präsidentin oder der Präsident der Kreiskirchenpflege wird aus dem Kreis der fünf Präsidentinnen oder Präsidenten der Ortskirchenpflegen für eine Amtsdauer von einem Jahr von der Kreiskirchenpflege gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 3 Zuständigkeit
(bisher)
1 — Den Organen der Kreiskirchgemeinde stehen die im Organisationsstatut der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau festgelegten Rechte und Pflichten der Kirchgemeinde zu, soweit sie nicht den Organen der Ortskirchgemeinden übertragen sind.
2 — Es sind namentlich zuständig:
a) die Stimmberechtigten an der Urne für die Gesamterneuerungswahl der vom Volk zu wählenden Mitglieder und der Präsidentin oder des Präsidenten der Kreiskirchenpflege;
b) die Kreiskirchgemeindeversammlung:
1. Ersatzwahlen in die Kreiskirchenpflege während der Amtsdauer;
2. Wahl der Mitglieder und der Präsidentin oder des Präsidenten der Finanzkommission;
3. Wahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler;
c) die Kreiskirchenpflege:
1. Wahlbehörde für Pastoralraumstellen;
2. Anstellungsbehörde für alle Mitarbeitenden; die Anstellung der Mitarbeitenden für die Seelsorge ist in Zusammenarbeit mit den kirchlichen Stellen vorzunehmen.
(neu)
1 — Den Organen der Kreiskirchgemeinde stehen die im Organisationsstatut der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau festgelegten Rechte und Pflichten der Kirchgemeinde zu, soweit sie in § 5 dieser Ordnung nicht den Organen der Ortskirchgemeinden übertragen sind.
2 — Es sind namentlich zuständig:
a) die Kreiskirchgemeindeversammlung:
1. Wahl der Mitglieder und der Präsidentin oder des Präsidenten der Finanzkommission;
2. Wahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler;b) die Kreiskirchenpflege:
1. Wahlbehörde für Pastoralraumstellen;
2. Anstellungsbehörde für alle Mitarbeitenden; die Anstellung der Mitarbeitenden für die Seelsorge ist in Zusammenarbeit mit den kirchlichen Stellen vorzunehmen.